Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48aParagraph 48 a
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung
§ 48a.Paragraph 48 a,
(1)Absatz eins,§ 25a ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Paragraph 25 a, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
In der Ladung darf nur dann angeordnet werden, dass der Beschuldigte unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen hat, wenn er auf das persönliche Erscheinen verzichtet hat.
Zeugen und Beteiligte, die vernommen werden sollen, sind möglichst persönlich vorzuladen, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.
(2)Absatz 2,Zeugen, die unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilnehmen, sind nach dem Aufruf der Rechtssache bis zu ihrer Vernehmung von der Teilnahme auszuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254649