Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Entscheidungspflicht
§ 51.Paragraph 51,
In die Frist gemäß § 34 Abs. 1 werden auch nicht eingerechnet: In die Frist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, werden auch nicht eingerechnet:
die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde geführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40147964