Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbraucherzahlungskontogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 35/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Teilnahme am Entgeltvergleich
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Bundesarbeitskammer hat Zahlungsdienstleistern, die am Entgeltvergleich teilnehmen wollen, ein Formular online zur Verfügung zu stellen, mit dem diese die für den Entgeltvergleich notwendigen Daten zu ihren aktuellen Zahlungskontoangeboten melden müssen. Das Formular muss eine Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters enthalten, die gemeldeten Daten im Fall von Änderungen mit dem Tag des Inkrafttretens der Änderung zu berichtigen.
(2)Absatz 2,Sobald die Bundesarbeitskammer eine vollständige Meldung gemäß Abs. 1 erhalten hat, muss sie das betreffende Zahlungskontoangebot unverzüglich in den Entgeltvergleich einbeziehen, es sei denn, das Angebot ist an Bedingungen gebunden, die nicht repräsentativ sind.Sobald die Bundesarbeitskammer eine vollständige Meldung gemäß Absatz eins, erhalten hat, muss sie das betreffende Zahlungskontoangebot unverzüglich in den Entgeltvergleich einbeziehen, es sei denn, das Angebot ist an Bedingungen gebunden, die nicht repräsentativ sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR40181588