Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbraucherzahlungskontogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 35/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Informationen zum Kontowechsel-Service
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher, bevor ihm dieser eine Ermächtigung gemäß § 16 erteilt, folgende Informationen über den Kontowechsel-Service mitzuteilen oder zugänglich zu machen:Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher, bevor ihm dieser eine Ermächtigung gemäß Paragraph 16, erteilt, folgende Informationen über den Kontowechsel-Service mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
Aufgaben des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens gemäß den §§ 16 bis 19;Aufgaben des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens gemäß den Paragraphen 16 bis 19;
Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;
etwaige von ihm für das Kontowechselverfahren in Rechnung gestellte Entgelte;
alle Informationen, die beim Verbraucher angefordert werden;
Verfahren zur alternativen Streitbeilegung.
(2)Absatz 2,Der Zahlungsdienstleister hat die Informationen gemäß Abs. 1 außerdemDer Zahlungsdienstleister hat die Informationen gemäß Absatz eins, außerdem
einem Verbraucher auf Anfrage jederzeit unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger auszuhändigen,
in allen seinen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen, und
in elektronischer Form auf seiner Website, sofern verfügbar, leicht zugänglich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40181591