Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbraucherzahlungskontogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 35/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
5. Hauptstück
Zuständige Behörde
Aufgaben der FMA
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die FMA hat als gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU zuständige Behörde die in den Abs. 2 bis 8 vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.Die FMA hat als gemäß Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie 2014/92/EU zuständige Behörde die in den Absatz 2 bis 8 vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Die FMA ist für die Verhängung der in § 32 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Verwaltungsstrafen zuständig.Die FMA ist für die Verhängung der in Paragraph 32, Absatz eins und 2 vorgesehenen Verwaltungsstrafen zuständig.
(3)Absatz 3,Die FMA hat Beschwerden von Verbrauchern entgegenzunehmen, zu behandeln und zu beantworten,
deren Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen vom Kreditinstitut abgelehnt wurde; oder
deren Rahmenvertrag über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen vom Kreditinstitut einseitig gekündigt wurde.
(4)Absatz 4,Die FMA hat innerhalb von längstens drei Monaten nach dem Inkrafttreten der von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards mit Verordnung und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU eine Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festzulegen.Die FMA hat innerhalb von längstens drei Monaten nach dem Inkrafttreten der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards mit Verordnung und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikel 3, Absatz 5, der Richtlinie 2014/92/EU eine Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festzulegen.
(5)Absatz 5,Die FMA hat
die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste alle vier Jahre ab ihrer Veröffentlichung zu bewerten und gegebenenfalls zu aktualisieren, sofern die Liste nicht mehr repräsentativ ist; und
der Europäischen Kommission und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) das Ergebnis ihrer Bewertung und gegebenenfalls die aktualisierte Liste zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Die FMA hat bei der Bewertung und Überprüfung gemäß Abs. 5 Z 1 unter Anwendung der von der EBA nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegebenen Leitlinien zu berücksichtigen, welche DiensteDie FMA hat bei der Bewertung und Überprüfung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, unter Anwendung der von der EBA nach Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, herausgegebenen Leitlinien zu berücksichtigen, welche Dienste
von Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzt werden und
den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen.
(7)Absatz 7,Die FMA hat der Europäischen Kommission erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre Informationen zu folgenden Aspekten zu übermitteln:
Einhaltung der Bestimmungen der §§ 6, 8 und 9 durch die Zahlungsdienstleister;Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 6, 8 und 9 durch die Zahlungsdienstleister;
Einhaltung der Anforderungen zur Sicherstellung des Bestehens von Vergleichswebsites gemäß Art. 7 der Richtlinie 2014/92/EU;Einhaltung der Anforderungen zur Sicherstellung des Bestehens von Vergleichswebsites gemäß Artikel 7, der Richtlinie 2014/92/EU;
Anzahl der vorgenommenen Zahlungskontowechsel und Anteil der abgelehnten Anträge auf einen Wechsel;
Anzahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, Anzahl der eröffneten derartigen Konten und Anteil der abgelehnten Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen.
(8)Absatz 8,Soweit das im Interesse der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 5 und 7 Z 3 und 4 erforderlich ist, hat die FMA durch Verordnung,Soweit das im Interesse der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 5 und 7 Ziffer 3 und 4 erforderlich ist, hat die FMA durch Verordnung,
Daten festzulegen, die ihr Kreditinstitute zu den von ihnen für Verbraucher geführten oder Verbrauchern angebotenen Zahlungskonten melden müssen, und
festzulegen, für welche Zeiträume, innerhalb welcher Frist, in welcher Form und in welcher Gliederung ihr diese Meldungen zu übermitteln sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40181605