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§ 22 WaffG

Fassungen
ab 28.04.2026 — BGBl. I Nr. 56/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute28.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 56/2025
§ 2201.01.201927.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2018
§ 2201.01.201731.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 2201.10.201231.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 43/2010
§ 2201.07.199730.09.2012 BGBl. I Nr. 12/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

28.04.2026BGBl. I Nr. 56/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Rechtfertigung und Bedarf

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
    1. Ziffer eins
      die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
    2. Ziffer 2
      Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
    3. Ziffer 3
      die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
  2. Absatz 2,Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
    2. Ziffer 2
      es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (Paragraph 5, Absatz 2, SPG) oder
    3. Ziffer 3
      es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
    4. Ziffer 4
      es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.
  3. Absatz 3,Die bei der befristeten Ausstellung einer Waffenbesitzkarte geltend gemachte Rechtfertigung gilt auch für die Ausstellung einer unbefristeten Waffenbesitzkarte.

Schlagworte

Wohnraum

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271909