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§ 41f WaffG

Fassungen
ab 01.11.2025 — BGBl. I Nr. 56/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41f heute01.11.2025 BGBl. I Nr. 56/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 f

Inkrafttretensdatum

01.11.2025BGBl. I Nr. 56/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Wartefrist

Paragraph 41 f,

  1. Absatz eins,Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß Paragraph 37,, glaubhaft machen.
  2. Absatz 2,Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.
  3. Absatz 3,Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 47, Absatz 2, zu lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271929