Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waffengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Verfall
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Waffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wennWaffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem Paragraph 51, als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2)Absatz 2,Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015
Dokumentnummer
NOR40119258