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§ 52 WaffG

Fassungen
ab 01.10.2012 — BGBl. I Nr. 43/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute01.10.2012 § → § BGBl. I Nr. 43/2010
§ 5201.07.199730.09.2012 BGBl. I Nr. 12/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. I Nr. 43/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Verfall

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Waffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem Paragraph 51, als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
    2. Ziffer 2
      sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
    3. Ziffer 3
      ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
  2. Absatz 2,Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.

Im RIS seit

22.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40119258