Rechtstracker.at

§ 56a WaffG

Fassungen
ab 28.04.2026 — BGBl. I Nr. 56/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56a heute28.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 56/2025
§ 56a01.01.202227.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 211/2021
§ 56a01.01.201931.12.2021 BGBl. I Nr. 97/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56 a

Inkrafttretensdatum

28.04.2026BGBl. I Nr. 56/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Übermittlung personenbezogener Daten

Paragraph 56 a,

  1. Absatz eins,Die Behörden haben von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gemäß Paragraph 37,,
    2. Ziffer 2
      auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, sowie Paragraph 18, Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Bewilligungen zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins bis 3,
    an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Waffenbehörden nach der StPO, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit oder die Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß Paragraphen 12, oder 13 erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Waffenbehörde.
  3. Absatz 3,Die Ermächtigung gemäß Absatz 2, umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in der Zentralen Informationssammlung (Paragraph 55,) ist unzulässig. Zudem dürfen diese Daten nur an andere Waffenbehörden übermittelt werden.
  4. Absatz 4,Eine Übermittlung gemäß Absatz 2 und 3 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine molekulargenetische Untersuchung gemäß Paragraph 124, StPO ermittelt worden sind.
  5. Absatz 5,Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten – einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO – von Personen zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Insbesondere ist die Übermittlung von Ergebnissen medizinischer und psychologischer Untersuchungen gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins a, WG 2001 zulässig. Diese Daten dürfen von der Waffenbehörde nur an den gemäß Paragraph 41, Absatz eins, bekanntgegebenen Gutachter zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.
  6. Absatz 6,Die Behörde hat dem gemäß Paragraph 41, Absatz eins, bekanntgegebenen Gutachter Daten zu übermitteln, die für die Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erforderlich sind, sobald dieser die Behörde verständigt, dass er das jeweilige Gutachten erstellen wird.

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271960