Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waffengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
12. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1981, BGBl. Nr. 275/1981, bleibt als Verordnung im Sinne des § 17 Abs. 2 in Geltung.Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1981,, bleibt als Verordnung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, in Geltung. (2)Absatz 2,Ein auf Grund des § 23 des Waffengesetzes vom 18. März 1938, dRGBl. I S 265/1938, erlassenes Waffenverbot oder ein auf Grund des § 12 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, erlassenes Waffenverbot gilt als Waffenverbot nach § 12 dieses Bundesgesetzes. Die Behörde hat jedoch ein solches Waffenverbot auf Antrag aufzuheben, wenn es den Voraussetzungen des § 12 nicht entspricht.Ein auf Grund des Paragraph 23, des Waffengesetzes vom 18. März 1938, dRGBl. I S 265 aus 1938,, erlassenes Waffenverbot oder ein auf Grund des Paragraph 12, des Waffengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443, erlassenes Waffenverbot gilt als Waffenverbot nach Paragraph 12, dieses Bundesgesetzes. Die Behörde hat jedoch ein solches Waffenverbot auf Antrag aufzuheben, wenn es den Voraussetzungen des Paragraph 12, nicht entspricht. (3)Absatz 3,Auf Grund des Waffengesetzes 1986 ausgestellte Waffenpässe, Waffenbesitzkarten, Waffenscheine oder Bescheinigungen gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986 gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Waffenpässe und als Waffenbesitzkarten im Sinne des § 20 Abs. 1 oder als Bescheinigung im Sinne des § 39 Abs. 2. Wird gemäß § 16 die Ausstellung eines Ersatzdokumentes beantragt, stellt die Behörde ein entsprechendes Dokument nach diesem Bundesgesetz aus.Auf Grund des Waffengesetzes 1986 ausgestellte Waffenpässe, Waffenbesitzkarten, Waffenscheine oder Bescheinigungen gemäß Paragraph 27, des Waffengesetzes 1986 gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Waffenpässe und als Waffenbesitzkarten im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, oder als Bescheinigung im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Wird gemäß Paragraph 16, die Ausstellung eines Ersatzdokumentes beantragt, stellt die Behörde ein entsprechendes Dokument nach diesem Bundesgesetz aus.
(4)Absatz 4,Waffenbesitzkarten gemäß Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107, behalten ihre Gültigkeit. Abs. 3 letzter Satz und die §§ 26 bis 30, 37, 39 und 58 Abs. 4 gelten.Waffenbesitzkarten gemäß Artikel römisch zwei der 2. Waffengesetznovelle 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 1107, behalten ihre Gültigkeit. Absatz 3, letzter Satz und die Paragraphen 26 bis 30, 37, 39 und 58 Absatz 4, gelten.
(5)Absatz 5,Bescheide, mit denen vor dem 1. Mai 1980 der Erwerb von Kriegsmaterial erlaubt wurde, sowie Ausnahmebewilligungen gemäß § 28a Abs. 2 Waffengesetz 1986 gelten als Ausnahmebewilligungen im Sinne des § 18 Abs. 2.Bescheide, mit denen vor dem 1. Mai 1980 der Erwerb von Kriegsmaterial erlaubt wurde, sowie Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, Waffengesetz 1986 gelten als Ausnahmebewilligungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2,
(6)Absatz 6,Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1986 behalten ihre Gültigkeit. Beziehen sich diese Bewilligungen auch auf den Besitz verbotener Waffen, so gilt dies nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. In diesen Fällen stellt die Behörde auf Antrag eine entsprechende Waffenbesitzkarte aus, wenn nicht wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung geführt haben, eingetreten sind. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist der Betroffene zum Besitz berechtigt.Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, des Waffengesetzes 1986 behalten ihre Gültigkeit. Beziehen sich diese Bewilligungen auch auf den Besitz verbotener Waffen, so gilt dies nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. In diesen Fällen stellt die Behörde auf Antrag eine entsprechende Waffenbesitzkarte aus, wenn nicht wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung geführt haben, eingetreten sind. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist der Betroffene zum Besitz berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015
Dokumentnummer
NOR40119262