(6)Absatz 6,Die Unterrichtung gemäß Abs. 5 hat gegebenenfalls auch Einzelheiten der Aufforderung oder des Verlangens nach § 93 Abs. 2 Z 8 BörseG 2018 einschließlich der Identität der Person beziehungsweise der Personen, an die sie gerichtet wurde, und die Gründe dafür, sowie Umfang der gemäß § 93 Abs. 2 Z 10 BörseG 2018 verhängten Einschränkungen und der betroffenen Person, der jeweiligen Finanzinstrumente, etwaiger Beschränkungen der Größe der Positionen, die diese Person jederzeit halten darf, etwaiger gemäß den §§ 18 und 19 BörseG 2018 gestatteter Ausnahmen und Gründe dafür zu beinhalten.Die Unterrichtung gemäß Absatz 5, hat gegebenenfalls auch Einzelheiten der Aufforderung oder des Verlangens nach Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 8, BörseG 2018 einschließlich der Identität der Person beziehungsweise der Personen, an die sie gerichtet wurde, und die Gründe dafür, sowie Umfang der gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 10, BörseG 2018 verhängten Einschränkungen und der betroffenen Person, der jeweiligen Finanzinstrumente, etwaiger Beschränkungen der Größe der Positionen, die diese Person jederzeit halten darf, etwaiger gemäß den Paragraphen 18 und 19 BörseG 2018 gestatteter Ausnahmen und Gründe dafür zu beinhalten.