Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Text
Bindende Vermittlung
§ 107.Paragraph 107,
Die FMA kann der ESMA Fälle zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen
um eine Überwachung, eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß § 106 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oderum eine Überwachung, eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß Paragraph 106, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder
um einen Informationsaustausch im Sinne des § 106 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.um einen Informationsaustausch im Sinne des Paragraph 106, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195503