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§ 11 WAG 2018

Fassungen
03.01.2018 bis 31.01.2023 — BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1103.01.201831.01.2023 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 237/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 107/2017

Außerkrafttretensdatum

31.01.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 237/2022

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verfahren für die Freistellung von gruppenangehörigen Instituten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Freistellung von gruppenangehörigen Instituten einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf institutsspezifischer Basis bedarf der Bewilligung der FMA.
  2. Absatz 2,Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Absatz eins, sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, belegen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einzuholen.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ausreichend nachgewiesen wird.
  5. Absatz 5,Gruppenangehörige Institute gemäß Absatz eins, oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen, einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen Anforderungen keine nennenswerten Auswirkungen haben.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195407