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§ 17 WAG 2018

Fassungen
ab 03.01.2018 — BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute03.01.2018 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 107/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, MTF und OTF aus Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Jede Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2014/65/EU, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU und jedes CRR-Kreditinstitut, das im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen und beaufsichtigt wird, darf gemäß Absatz 3, im Inland Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben sowie Nebendienstleistungen gemäß Anhang römisch eins Abschnitt B der Richtlinie 2014/65/EU erbringen, sofern diese Dienstleistungen und Tätigkeiten durch ihre Zulassung gedeckt sind. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit erbracht werden. Diese Wertpapierfirmen oder CRR-Kreditinstitute haben in den von der Richtlinie 2014/65/EU erfassten Bereichen keine zusätzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dies gilt auch, wenn solche Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber aus anderen Mitgliedstaaten, die ein MTF oder ein OTF betreiben, beabsichtigen, ein derartiges System im Inland bereitzustellen, um Fernnutzern, -mitgliedern oder -teilnehmern im Inland den Zugang zu sowie den Handel an ihren Märkten zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Die Erbringung der in Absatz eins, genannten Dienstleistungen in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA alle Angaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 2, 3, 4 und 5 übermittelt hat. Werden der FMA Paragraph 18, Absatz 2, oder 5 entsprechende Angaben übermittelt, hat sie diese zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Nach Einlangen einer Mitteilung gemäß Absatz 2, können die Dienstleistungen gemäß Absatz eins, erbracht werden oder die Änderungen im Sinne von Paragraph 18, Absatz 3, durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehr ausüben, haben die Paragraphen 47 bis 67, 69 und 70 dieses Bundesgesetzes, Artikel 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565, Artikel 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,, die Paragraphen 34 bis 38 und 41 BWG und Paragraph 52, ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Schlagworte

Fernmitglied, Fernteilnehmer, Niederlassungsfreiheit

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195413