Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Entzug der Zulassung
§ 25.Paragraph 25,
Die FMA, die eine Zulassung gemäß § 23 erteilt hat, kann der Drittlandfirma die Zulassung entziehen, wenn diese Drittlandfirma Die FMA, die eine Zulassung gemäß Paragraph 23, erteilt hat, kann der Drittlandfirma die Zulassung entziehen, wenn diese Drittlandfirma
nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Wertpapierdienstleistungen erbracht oder Anlagetätigkeit ausgeübt hat;
die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,
die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;
schwerwiegend und systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2014/65/EU verstoßen hat, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit einer Wertpapierfirma regeln und auf Drittlandfirmen Anwendung finden oder
einen der Fälle erfüllt, in denen sonstige Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2014/65/EU liegen, den Entzug vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195421