Rechtstracker.at

§ 56 WAG 2018

Fassungen
ab 09.06.2022 — BGBl. I Nr. 69/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute09.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 69/2022
§ 5603.01.201808.06.2022 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

09.06.2022BGBl. I Nr. 69/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Ein Rechtsträger, der Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringt, hat Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der Produkte oder Dienstleistungen, seine finanziellen Verhältnisse, einschließlich seiner Fähigkeit zur Verlusttragung, und seine Anlageziele, einschließlich seiner Risikotoleranz, einzuholen, damit er dem Kunden Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente empfehlen kann, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.
  2. Absatz 2,Erbringt ein Rechtsträger eine Anlageberatung, bei der ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen wird, die gemäß Paragraph 47, Absatz 5, gebündelt sind, so hat das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet zu sein.
  3. Absatz 3,Erbringen Rechtsträger entweder Anlageberatung oder Portfolioverwaltung, die eine Umschichtung von Finanzinstrumenten umfassen, so holen sie die notwendigen Informationen über die Investition des Kunden ein und analysieren die Kosten und den Nutzen der Umschichtung von Finanzinstrumenten. Bei der Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen informieren Rechtsträger den Kunden darüber, ob die Vorteile einer Umschichtung von Finanzinstrumenten die im Rahmen der Umschichtung anfallenden Kosten überwiegen oder nicht.
  4. Absatz 4,Die Anforderungen nach Absatz 3, gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden gemäß Paragraph 66, erbracht werden, es sei denn, diese Kunden erklären in elektronischer Form oder auf Papier, dass sie von dieser Ausnahmebestimmung nicht Gebrauch machen möchten. Der Rechtsträger ist verpflichtet, diese Erklärungen aufzuzeichnen.

Schlagworte

Anlageberatungsdienstleistung

Im RIS seit

08.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40244333