Rechtstracker.at

§ 68 WAG 2018

Fassungen
ab 09.06.2022 — BGBl. I Nr. 69/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68 heute09.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 69/2022
§ 6803.01.201808.06.2022 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

09.06.2022BGBl. I Nr. 69/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Rechtsträger, die zur Ausführung von Aufträgen für Kunden oder zum Handel für eigene Rechnung oder zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen berechtigt sind, dürfen Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien vermitteln oder abschließen, ohne Paragraphen 47 bis 52, Paragraph 55,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz eins bis 3, Paragraphen 58 bis 64 und Paragraph 65, Absatz eins, auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften anwenden zu müssen.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsträger hat in seiner Beziehung mit den geeigneten Gegenparteien ehrlich, redlich und professionell zu handeln sowie auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise mit ihnen zu kommunizieren und dabei die Art der geeigneten Gegenpartei und deren Geschäftstätigkeit Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke dieser Bestimmung sind die in Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Rechtspersönlichkeiten geeignete Gegenparteien. Die in Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer eins, Litera i, genannten Rechtspersönlichkeiten haben einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro aufzuweisen. Sofern eine Rechtspersönlichkeit Rechtsordnungen von verschiedenen Mitgliedstaaten unterliegt, bestimmt sich die Einstufung dieser Rechtspersönlichkeit nach den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem diese Rechtspersönlichkeit ihren Sitz hat. Der Rechtsträger, der Geschäfte gemäß Absatz eins, mit solchen Rechtspersönlichkeiten abschließt, hat die ausdrückliche Zustimmung der potenziellen Gegenpartei einzuholen, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden. Diese Zustimmung kann in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder für jedes Geschäft einzeln eingeholt werden.
  4. Absatz 4,Eine als geeignete Gegenpartei gemäß Absatz 3, eingestufte Rechtspersönlichkeit kann entweder generell oder für jedes Geschäft einzeln den Ausschluss der Anwendung des Absatz eins, verlangen.
  5. Absatz 5,Eine Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz in einem Drittland hat, ist eine geeignete Gegenpartei, sofern diese den in Absatz 3, genannten Rechtspersönlichkeiten gleichwertig ist.

Im RIS seit

08.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40244335