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§ 7a WAG 2018

Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 93/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7a heute30.10.2026 BGBl. I Nr. 93/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bewilligungen

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder von beiden;
    2. Ziffer 2
      für jede Änderung der Rechtsform einer Wertpapierfirma gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens;
    3. Ziffer 3
      für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland;
    4. Ziffer 4
      für die Spaltung von Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, oder gemäß Paragraph eins, des Genossenschaftsspaltungsgesetzes – GenSpaltG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, und für die grenzüberschreitende Spaltung unter Beteiligung von Wertpapierfirmen oder von Wertpapierdienstleistungsunternehmen;
    5. Ziffer 5
      für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, mit Nichtwertpapierfirmen, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß Paragraph eins, Ziffer 49,;
    6. Ziffer 6
      für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Nichtwertpapierdienstleistungsunternehmen, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß Paragraph eins, Ziffer 49,
  2. Absatz 2,Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absatz eins, gelten die Paragraphen 3, 4, 6, sinngemäß; jedoch gilt bei Spaltungen nur Paragraph 3, Absatz 8,, wenn die Bewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch eine bestehende Wertpapierfirma oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird.
  3. Absatz 3,Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 6 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA zuzustellen.

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40281432