Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Text
Bewilligungen
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:
Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1, von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder von beiden;Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder von beiden;
für jede Änderung der Rechtsform einer Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens;für jede Änderung der Rechtsform einer Wertpapierfirma gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens;
für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland;
für die Spaltung von Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, oder gemäß § 1 des Genossenschaftsspaltungsgesetzes – GenSpaltG, BGBl. I Nr. 69/2018, und für die grenzüberschreitende Spaltung unter Beteiligung von Wertpapierfirmen oder von Wertpapierdienstleistungsunternehmen;für die Spaltung von Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, oder gemäß Paragraph eins, des Genossenschaftsspaltungsgesetzes – GenSpaltG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, und für die grenzüberschreitende Spaltung unter Beteiligung von Wertpapierfirmen oder von Wertpapierdienstleistungsunternehmen; für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 mit Nichtwertpapierfirmen, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß § 1 Z 49;für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, mit Nichtwertpapierfirmen, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß Paragraph eins, Ziffer 49,;
für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Nichtwertpapierdienstleistungsunternehmen, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß § 1 Z 49.für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Nichtwertpapierdienstleistungsunternehmen, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß Paragraph eins, Ziffer 49,
(2)Absatz 2,Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 3, 4, 6 sinngemäß; jedoch gilt bei Spaltungen nur § 3 Abs. 8, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 4 unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch eine bestehende Wertpapierfirma oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird.Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absatz eins, gelten die Paragraphen 3, 4, 6, sinngemäß; jedoch gilt bei Spaltungen nur Paragraph 3, Absatz 8,, wenn die Bewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch eine bestehende Wertpapierfirma oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird.
(3)Absatz 3,Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 bis 6 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA zuzustellen.Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 6 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281432