Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 177/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Bewertung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Wertansätze für das gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab Entstehen der Gesellschaft zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Das auf die Gesellschaft übergegangene Vermögen (Sacheinlage) ist ohne Erhöhung des Stammkapitals in die Eröffnungsbilanz der Gesellschaft zu übernehmen, wobei der Gegenwert in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 lit. A Z II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219) einzustellen ist.Die Wertansätze für das gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 3 übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab Entstehen der Gesellschaft zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Das auf die Gesellschaft übergegangene Vermögen (Sacheinlage) ist ohne Erhöhung des Stammkapitals in die Eröffnungsbilanz der Gesellschaft zu übernehmen, wobei der Gegenwert in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224, Absatz 3, lit. A Z römisch zwei 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219) einzustellen ist.
(2)Absatz 2,Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Gesellschaft zu enthalten, die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die auf die Gesellschaft übergehen. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme der Vorschriften über die Prüfberichte der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 AktG anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß § 26 Abs. 2 AktG. Die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz gemäß § 10 des Handelsgesetzbuches in der Wiener Zeitung, einschließlich der Einreichung des Nachweises über die Veranlassung dieser Veröffentlichung beim Firmenbuchgericht gemäß § 277 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches, ist von der Geschäftsführung zu veranlassen.Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Gesellschaft zu enthalten, die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die auf die Gesellschaft übergehen. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbHG mit Ausnahme der Vorschriften über die Prüfberichte der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AktG anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß Paragraph 26, Absatz 2, AktG. Die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz gemäß Paragraph 10, des Handelsgesetzbuches in der Wiener Zeitung, einschließlich der Einreichung des Nachweises über die Veranlassung dieser Veröffentlichung beim Firmenbuchgericht gemäß Paragraph 277, Absatz 2, des Handelsgesetzbuches, ist von der Geschäftsführung zu veranlassen.
(3)Absatz 3,Der Verschmelzung gemäß § 4 Abs. 1 liegen die Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften zugrunde; als Schlussbilanzen gelten die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 31. Dezember 2004. Die Gesellschaft führt die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften fort.Der Verschmelzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, liegen die Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften zugrunde; als Schlussbilanzen gelten die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 31. Dezember 2004. Die Gesellschaft führt die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften fort.
Schlagworte
Anschaffungskosten, Gläubigerposition
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Dokumentnummer
NOR40061844