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§ 15 WaStG

Fassungen
31.12.2004 bis 30.12.2010 — BGBl. I Nr. 177/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1531.12.200430.12.2010 BGBl. I Nr. 177/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

31.12.2004BGBl. I Nr. 177/2004

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

WaStG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Bestellung der ersten Organe

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Bestellung der ersten Geschäftsführung hat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist ermächtigt, für die Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 einen interimistischen Geschäftsführer zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, ist auf diesen Vorgang nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zu bestellen und zu entsenden. Der Aufsichtsrat hat sich sodann unverzüglich über Einberufung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu konstituieren und aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40061847