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§ 17a WaStG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 86/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17a heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 86/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 86/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaStG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Entgelt für die Schleusenaufsicht

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins,Der Gesellschaft steht für die Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, (Schleusenaufsicht) ein Entgelt zu, das sämtliche Kosten dieser Tätigkeit deckt. Das Entgelt ist dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zuzüglich einer gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen (Kostenersatz gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes).
  2. Absatz 2,Der Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung hat monatlich bis zum 15. des Monats eine von der Gesellschaft, entsprechend den zu erwartenden Aufwendungen festzusetzende Akontozahlung zu leisten. Die Gesellschaft hat jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres eine vom Jahresabschlussprüfer der Gesellschaft geprüfte Jahresendabrechnung vorzulegen. Ein allfälliger Differenzbetrag zu den geleisteten Akontozahlungen des Vorjahres ist binnen 30 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszugleichen.
  3. Absatz 3,Der Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung kann von der Gesellschaft im Zuge der Jahresendabrechnung eine Offenlegung der entstandenen Kosten sowie den Prüfbericht gemäß Absatz 2, verlangen

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40272796