Rechtstracker.at

§ 21 WaStG

Fassungen
ab 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 177/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute31.12.2004 BGBl. I Nr. 177/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

31.12.2004BGBl. I Nr. 177/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaStG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Amtshaftung und Organhaftpflicht

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Für den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Der Bund hat in diesem Fall der Gesellschaft und diese ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,); dieser kann sodann dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten (Paragraph 17, der Zivilprozessordnung). Die Gesellschaft und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.
  2. Absatz 2,Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Absatz eins, den Schaden ersetzt, kann er nach der Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes von der Gesellschaft Rückersatz begehren.
  3. Absatz 3,Hat die Gesellschaft gemäß Absatz 2, Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 3 und 5 sowie des Paragraph 6, Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
  4. Absatz 4,Für die von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
  5. Absatz 5,Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Absatz 4, erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und des Paragraph 3, des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40061853