Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 177/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Firmenbuchanmeldung
§ 9.Paragraph 9,
Die erste Geschäftsführung der Gesellschaft hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens (§ 4 Abs. 4) unter Vorlage der Errichtungserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Bericht des Prüfers gemäß § 12 Abs. 2 und die Schlussbilanzen gemäß § 12 Abs. 3 sind binnen sechs Monaten nachzureichen. Eine Gründungsprüfung gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG ist nicht Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch. Die erste Geschäftsführung der Gesellschaft hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens (Paragraph 4, Absatz 4,) unter Vorlage der Errichtungserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Bericht des Prüfers gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und die Schlussbilanzen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, sind binnen sechs Monaten nachzureichen. Eine Gründungsprüfung gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbHG ist nicht Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Dokumentnummer
NOR40061841