(1)Absatz eins,Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder § 14 Abs. 2 Z 1, die an Industrie- oder Gewerbebetriebe, deren Abwässer die Gewässer stark belasten, oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden, können zum Teil durch einen nicht-rückzahlbaren Beitrag gemäß Abs. 3 ersetzt werden, sofernDarlehen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,, die an Industrie- oder Gewerbebetriebe, deren Abwässer die Gewässer stark belasten, oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden, können zum Teil durch einen nicht-rückzahlbaren Beitrag gemäß Absatz 3, ersetzt werden, sofern
der Vorfluter stark verunreinigt war,
durch die Reinigungsmaßnahmen eine dem Stand der Technik entsprechende Verminderung der an den Vorfluter abgegebenen Schmutzfracht erreicht wurde und
die wasserrechtlichen Vorschreibungen erfüllt und die Fristen eingehalten worden sind.