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§ 12a WBFG

Fassungen
ab 01.07.1989 — BGBl. Nr. 299/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12a heute01.07.1989 BGBl. Nr. 299/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 299/1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WBFG

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Paragraph 12 a, (1) Für Altlastensicherungs- und -sanierungsmaßnahmen können Fondsmittel zur gänzlichen oder teilweisen Finanzierung unter Beachtung des Verursacherprinzips gewährt werden. Für die Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung von Altlasten, die durch die nach dem 1. Juli 1989 erfolgten Ablagerungen und Inbetriebnahmen von Anlagen entstanden sind, werden keine Fondsmittel gewährt.

  1. Absatz 2,Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sicherung und Sanierung von Altlasten erforderlich sind, können Fondsmittel gewährt werden.
  2. Absatz 3,Fondsmittel zur Altlastensicherung und -sanierung können gewährt werden an:
    1. Ziffer eins
      die Gemeinde oder den Gemeindeverband;
    2. Ziffer 2
      den Abfallverband;
    3. Ziffer 3
      das Land;
    4. Ziffer 4
      Unternehmen, deren überwiegender Unternehmensgegenstand die Altlastensanierung und die Abfallbehandlung ist;
    5. Ziffer 5
      die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet.

Schlagworte

Altlastensanierungsmaßnahme, Altlastensicherungsmaßnahme

Gesetzesnummer

10010472

Dokumentnummer

NOR12133994

alte Dokumentnummer

N8198520017L