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§ 25 WBFG

Fassungen
ab 20.04.1985 — BGBl. Nr. 148/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute20.04.1985 BGBl. Nr. 148/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

20.04.1985BGBl. Nr. 148/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WBFG

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Wasserwirtschaftliche Unterlagen

Paragraph 25, (1) Die Kosten von Unterlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, deren Erstellung im vorwiegenden Interesse des Bundes gelegen ist, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Hiezu gehören jedenfalls Unterlagen betreffend die Donau, die Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer (Paragraph 8,) sowie Gefahrenzonenpläne für Wildbäche und Lawinen (Paragraph 9,).

(2) Für sonstige Unterlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, können nach Maßgabe des Bundesinteresses Bundesbeiträge bis zu 50 vH der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln getragen werden.

(3) Die Erstellung von generellen Projekten und Gutachten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, betreffend die Donau (Paragraph 7,) oder Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer (Paragraph 8,), die den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c angeführten Zwecken dienen, sowie von generellen Projekten der Wildbach- und Lawinenverbauung ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(4) Für die Erstellung von generellen Projekten und Gutachten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, an sonstigen Gewässern, die den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b angeführten Zwecken dienen, können nach Maßgabe des Bundesinteresses Bundesbeiträge bis zu 50 vH der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln oder aus Landes- und Interessentenmitteln getragen werden.

(5) Regionalstudien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, die den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f angeführten Zwecken dienen, sowie damit im Zusammenhang stehende mathematische Modelle können nach Maßgabe des Bundesinteresses ganz oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden, sofern sie vom Fonds oder von diesem gemeinsam mit einer Gebietskörperschaft veranlaßt wurden.

(6) Für die Erstellung von generellen Projekten und Gutachten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, die den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f angeführten Zwecken dienen, können Darlehen und Beiträge aus Fondsmitteln entsprechend den Paragraphen 12 bis 20 gewährt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,)

(7) Für die Erstellung von Projekten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, können Bundes- oder Fondsmittel entsprechend den Paragraphen 5 bis 20 für sich allein oder im Zuge einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, gewährt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 19,)

(8) Die mit Bundes- oder Fondsmitteln erstellten Unterlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b sowie eine Zusammenstellung der charakteristischen Daten über die geförderten Anlagen und ihre Betriebsführung sind vom Förderungsnehmer im Zuge der Abrechnung in einem Gleichstück dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für Zwecke des Wasserwirtschaftskatasters zur Verfügung zu stellen. Wurde die Maßnahme aus Fondsmitteln gefördert, so hat die Übermittlung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in zweifacher Ausfertigung im Wege des Fonds zu erfolgen, wobei ein Gleichstück beim Fonds verbleibt.

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)

Schlagworte

Wildbachverbauung, Landesmittel, Bundesmittel

Gesetzesnummer

10010472

Dokumentnummer

NOR12134008

alte Dokumentnummer

N8198520031L