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§ 28 WBFG

Fassungen
ab 01.01.1986 — BGBl. Nr. 487/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute01.01.1986 BGBl. Nr. 487/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 487/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WBFG

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Instandhaltung der Gewässer sowie Betrieb von

Hochwasserrückhalteanlagen

Paragraph 28, (1) Zu den Kosten von Instandhaltungsmaßnahmen an Gewässern sowie zu den Kosten des Betriebes von Anlagen, die dem Hochwasserrückhalt dienen - insoweit diese Kostentragung nicht in den Paragraphen 7 und 8 geregelt ist -, können Beiträge des Bundes bewilligt werden, die höchstens den Beiträgen der Länder gleichkommen, keinesfalls aber mehr als ein Drittel der anerkannten Kosten erreichen dürfen.

(2) Als Instandhaltungsmaßnahmen sind anzusehen:

  1. Ziffer eins
    die Instandhaltung von Anlagen, die dem Hochwasserrückhalt dienen, sowie von Schutz- und Regulierungsbauten, soweit sie unter Zuwendung öffentlicher Mittel ausgeführt wurden;
  2. Ziffer 2
    die Freihaltung der Gewässer von abflußhemmendem Bewuchs, absturzgefährdeten Bäumen und die Räumung von Ablagerungen, die ohne künstliche Beeinflussung des Gewässers verursacht wurden;
  3. Ziffer 3
    die Behebung kleinerer Uferbrüche und die Sicherung gefährdeter Uferstellen.

(3) Die Bereitstellung der für die Instandhaltung sowie den Betrieb gewidmeten Bundesmittel ist vom Nachweis der Sicherstellung der Landes- und Interessentenbeiträge abhängig.

(4) Instandhaltungs- sowie Betriebsverpflichtungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Titel bestehen, werden durch Absatz eins, nicht berührt. Doch können auch bei Bestand solcher besonderer Verpflichtungstitel in berücksichtigungswürdigen Fällen die im Absatz eins, erwähnten Beiträge aus Bundesmitteln dann gewährt werden, wenn die Kosten der erforderlichen Instandhaltungs- sowie Betriebsmaßnahmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verpflichteten übersteigen, wenn die Verpflichteten in den Betreuungsdienst der Länder oder der Wildbach- und Lawinenverbauung aufgenommen werden oder wenn sie einem oder einer Wassergenossenschaft nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 zur Instandhaltung der Gewässer sowie des Betriebes von Hochwasserrückhalteanlagen angehören.

Schlagworte

Schutzbau, Landesbeitrag, Instandhaltungsverpflichtung, Instandhaltungsmaßnahme, Wildbachverbauung

Gesetzesnummer

10010472

Dokumentnummer

NOR12134011

alte Dokumentnummer

N8198520034L