Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserbautenförderungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 487/1985Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Baudurchführung
§ 31. (1) Der Baufortschritt ist unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der zum Unternehmen Beitragenden derart zu regeln, daß bei der Bauausführung die größte Wirtschaftlichkeit erreicht wird. Paragraph 31, (1) Der Baufortschritt ist unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der zum Unternehmen Beitragenden derart zu regeln, daß bei der Bauausführung die größte Wirtschaftlichkeit erreicht wird.
(2) Die Leistung der Landes- und Interessentenbeiträge hat nach Maßgabe des Baufortschrittes und in der Regel bar zu erfolgen. Den örtlichen Interessenten kann die Abstattung ihrer Beiträge durch Naturalleistungen ganz oder teilweise zugestanden werden, wenn hiedurch die Güte der Bauherstellung, der planmäßige Baufortschritt sowie dessen wirtschaftliche Durchführung nicht nachteilig beeinflußt wird.
(3) Der Förderungsnehmer hat die von ihm geprüfte Abrechnung des fertiggestellten Vorhabens innerhalb Jahresfrist nach Fertigstellung mit den zur Beurteilung und Kollaudierung erforderlichen Unterlagen, insbesondere dem Abrechnungsbericht und den maßstab- und lagegerechten Ausführungsplänen in übersichtlicher Form vorzulegen. Legt der Förderungsnehmer die Abrechnung nicht fristgerecht vor, so kann deren ersatzweise Erstellung auf Kosten des Förderungsnehmers einem befugten Ziviltechniker übertragen werden.
(4)Absatz 4,Nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung, spätestens jedoch nach Vorliegen der Abrechnung ist die Kollaudierung und die endgültige Feststellung des Förderungsausmaßes zu veranlassen.
Dokumentnummer
NOR12134014
alte Dokumentnummer
N8198520037L