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§ 3a WBFG

Fassungen
ab 19.06.2013 — BGBl. I Nr. 98/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3a heute19.06.2013 BGBl. I Nr. 98/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

19.06.2013BGBl. I Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WBFG

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Betrauung einer Abwicklungsstelle

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Mit der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, sofern es sich nicht um Maßnahmen handelt,
    1. Ziffer eins
      mit deren Durchführung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist,
    2. Ziffer 2
      die der Wildbach- und Lawinenverbauung (insbesondere Paragraph 9,, Paragraph 25, Absatz eins und 3 und Paragraph 28, Absatz 4,) zugehören oder die in Einzugsgebieten nach dem Paragraph 99, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, gesetzt werden oder
    3. Ziffer 3
      auf die die Bestimmungen des Umweltförderungsgesetzes (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden sind,
    kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) betrauen. Die Verordnung, mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1969,, bleibt unberührt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.
  2. Absatz 2,Der Vertrag hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins und gemäß den Richtlinien nach Paragraph 3, auf Grundlage der Prüfberichte der Länder;
    2. Ziffer 2
      die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die Kommission nach Paragraph 3 b, zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
    3. Ziffer 3
      die Zusage der Förderung im Namen und auf Rechnung des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel, die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen sowie die allfällige Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln;
    4. Ziffer 4
      die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    5. Ziffer 5
      die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    6. Ziffer 6
      die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    7. Ziffer 7
      Einschaurechte, Sanktionen, Vertragsauflösungsgründe;
    8. Ziffer 8
      den Gerichtsstand.
  3. Absatz 3,Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.
  4. Absatz 4,Die Abwicklungsstelle hat ein laufendes Monitoring (Volumina der laufenden Projekte, der Verpflichtungen, der getätigten Auszahlungen, Zahlungsplan für die Restzahlungen, Finanzvorschau etc.) vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.
  5. Absatz 5,Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
  6. Absatz 6,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jederzeit Einsicht in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
  7. Absatz 7,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.

Schlagworte

Wildbachverbauung

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2013

Gesetzesnummer

10010472

Dokumentnummer

NOR40151538