Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserbautenförderungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3cParagraph 3 c
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Evaluierungsbericht
§ 3c.Paragraph 3 c,
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Erfolg und Effizienz der Förderungsangelegenheiten gemäß § 3a in Hinblick auf ihre Schutzwirkung sowie in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Erfolg und Effizienz der Förderungsangelegenheiten gemäß Paragraph 3 a, in Hinblick auf ihre Schutzwirkung sowie in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2013
Dokumentnummer
NOR40151540