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§ 5 WBFG

Fassungen
ab 20.04.1985 — BGBl. Nr. 148/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute20.04.1985 BGBl. Nr. 148/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.04.1985BGBl. Nr. 148/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WBFG

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Maßnahmen zur Verbesserung der Abflußverhältnisse

Paragraph 5, (1) Für Maßnahmen an Gewässern mit keiner oder nur geringer Geschiebeführung, die dem Hochwasserrückhalt dienen, kann der Beitrag des Bundes mit 50 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln oder aus Landes- und Interessentenmitteln getragen werden.

(2) Für Maßnahmen nach Absatz eins, an Gewässern mit starker Geschiebeführung kann der Beitrag des Bundes mit 60 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn die restlichen Kosten hiefür aus Landesmitteln oder aus Landes- und Interessentenmitteln getragen werden.

(3) Soweit mit dem Hochwasserrückhalt auch eine Niederwasseraufbesserung verbunden werden kann, sind für die dafür erforderlichen Mehraufwendungen die Absatz eins und 2 anzuwenden. Kosten für andere Zielsetzungen sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages nicht zu berücksichtigen.

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)

Schlagworte

Landesmittel

Gesetzesnummer

10010472

Dokumentnummer

NOR12133986

alte Dokumentnummer

N8198520009L