Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Verbindung mit dem Mindestanteil
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Wohnungseigentum ist mit dem Mindestanteil untrennbar verbunden. Es kann nur mit diesem zusammen beschränkt, belastet, veräußert, von Todes wegen übertragen und der Zwangsvollstreckung unterworfen werden.
(2)Absatz 2,Bücherliche Eintragungen auf dem Mindestanteil erstrecken sich auch dann auf das Wohnungseigentum, wenn sie dem Wohnungseigentum im Rang vorangehen.
(3)Absatz 3,Im Fall der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils sind die durch das Wohnungseigentum bewirkten Beschränkungen vom Ersteher ohne Rücksicht auf den bücherlichen Rang und ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40029895