Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Gemeinschaftsordnung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Sämtliche Wohnungseigentümer können eine Vereinbarung über die Einrichtung bestimmter Funktionen innerhalb der Eigentümergemeinschaft oder über die Willensbildung treffen. Eine solche Vereinbarung ist rechtswirksam, wenn sie schriftlich geschlossen wird und soweit sie nicht zwingenden Grundsätzen dieses Bundesgesetzes widerspricht. Die mit einer solchen Funktion betrauten Wohnungseigentümer können nicht mit Vertretungsbefugnis ausgestattet werden.
(2)Absatz 2,Die Gemeinschaftsordnung wird durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers nicht berührt. Sie ist, sofern die Unterschrift auch nur eines Wohnungseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40029911