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§ 58c WEG 2002

Fassungen
ab 30.12.2014 — BGBl. I Nr. 100/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 58c heute30.12.2014 BGBl. I Nr. 100/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58 c

Inkrafttretensdatum

30.12.2014BGBl. I Nr. 100/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2015

Paragraph 58 c,

  1. Absatz eins,Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Bestimmung gilt in dieser Fassung auch für Eintragungen, die vor ihrem Inkrafttreten vorgenommen wurden. Sie ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.
  2. Absatz 2,Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Bestimmung gilt in dieser Fassung auch für Übertragungen, die vor ihrem Inkrafttreten vorgenommen wurden. Sie ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40167132