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§ 10b WettbG

Fassungen
ab 10.09.2021 — BGBl. I Nr. 176/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10b heute10.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 176/2021
§ 10b25.04.201709.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 56/2017
§ 10b01.03.201324.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 13/2013
§ 10b01.01.200628.02.2013 BGBl. I Nr. 62/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 b

Inkrafttretensdatum

10.09.2021BGBl. I Nr. 176/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Bekanntmachungen

Paragraph 10 b,

  1. Absatz eins,Die Bundeswettbewerbsbehörde kommt ihren in den Paragraphen 10, Absatz 3, 11, Absatz 2 und 15 KartG 2005 festgelegten Bekanntmachungspflichten im Zusammenschlussverfahren durch Bekanntmachung auf ihrer Website nach.
  2. Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde hat unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auf ihrer Website bekannt zu machen, dass sie oder der Bundeskartellanwalt einen Antrag gemäß Paragraphen 26, 27, 28, 28 a und 29 KartG 2005 an das Kartellgericht gestellt hat. Die Bekanntmachung kann die Namen des oder der betroffenen Unternehmen und in kurzer Form die Art der vermuteten Zuwiderhandlung und den betroffenen Geschäftszweig enthalten.
  3. Absatz 3,Die Bundeswettbewerbsbehörde hat auf ihrer Website unter Angabe der Geschäftszahl den Spruch rechtskräftiger Entscheidungen gemäß den Paragraphen 26 bis 29 KartG 2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung kann die Namen des oder der betroffenen Unternehmen und den betroffenen Geschäftszweig enthalten. Wird in einer Entscheidung ein Verstoß gegen Artikel 101, AEUV oder Paragraph eins, KartG 2005 zwar festgestellt, aber wegen des Vorgehens der Bundeswettbewerbsbehörde nach Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, keine Geldbuße verhängt, hat die Veröffentlichung im Fall eines Kronzeugen iSd Paragraph 37 e, Absatz 3, KartG 2005 jedenfalls den Namen des Unternehmens sowie den Hinweis auf seinen Status zu enthalten. Mit dieser Veröffentlichung sieht die Bundeswettbewerbsbehörde in dieser Sache endgültig von einem Antrag auf Geldbuße ab.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40236077