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§ 11b WettbG

Fassungen
ab 24.04.2026 — BGBl. I Nr. 20/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11b heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 20/2026
§ 11b10.09.202123.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 176/2021
§ 11b25.04.201709.09.2021 BGBl. I Nr. 56/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 b

Inkrafttretensdatum

24.04.2026BGBl. I Nr. 20/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Kronzeugen

Paragraph 11 b,

  1. Absatz eins,Die Bundeswettbewerbsbehörde kann davon Abstand nehmen, die Verhängung einer Geldbuße gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen zu beantragen, die
    1. Ziffer eins
      ihre Mitwirkung an der Zuwiderhandlung eingestellt haben, es sei denn, die Fortführung der Zuwiderhandlung ist nach Auffassung der Bundeswettbewerbsbehörde nach vernünftigem Ermessen möglicherweise erforderlich, um die Integrität ihrer Untersuchung zu wahren,
    2. Ziffer 2
      in der Folge wahrheitsgemäß, uneingeschränkt und zügig mit der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes zusammenarbeiten sowie sämtliche Beweismittel für die vermutete Zuwiderhandlung, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf die sie Zugriff haben, vorlegen und, jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bundeswettbewerbsbehörde die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmer oder Unternehmervereinigungen nach Paragraph 13, Absatz 2, über die Ermittlungsergebnisse in Kenntnis gesetzt hat, weder die Tatsache noch den Inhalt des Ersuchens um Vorgehen nach dieser Bestimmung offenlegen, sofern nichts anderes mit der Bundeswettbewerbsbehörde vereinbart wurde,
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        der Bundeswettbewerbsbehörde als Erste Informationen und Beweismittel vorlegen, die es ihr ermöglichen, unmittelbar wegen des Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen Paragraph eins, KartG 2005 oder Artikel 101, Absatz eins, AEUV einen begründeten Antrag nach Paragraph 12, Absatz eins, zu stellen, oder
      2. Litera b
        der Bundeswettbewerbsbehörde, sofern sie bereits über ausreichende Informationen und Beweismittel aus anderer Quelle verfügt, um eine Hausdurchsuchung zu beantragen, als Erste zusätzliche Informationen und Beweismittel vorlegen, die es ihr ermöglichen, unmittelbar einen begründeten Antrag nach Paragraph 36, Absatz eins a, KartG 2005 vor dem Kartellgericht einzubringen und
    4. Ziffer 4
      andere Unternehmer oder Unternehmervereinigungen nicht zur Teilnahme an der Zuwiderhandlung gezwungen haben.
    Beantragt die Bundeswettbewerbsbehörde gegen mindestens einen Teilnehmer an einer Zuwiderhandlung gegen Paragraph eins, KartG 2005 oder Artikel 101, AEUV eine Geldbuße, so stellt sie gegen das Unternehmen, gegen das sie aufgrund der Anwendung von Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder b keinen Antrag auf Geldbuße stellt, einen Feststellungsantrag nach Paragraph 28, Absatz eins a, KartG 2005.
  2. Absatz 2,Gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die die Voraussetzungen von Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder b nicht erfüllen, kann die Bundeswettbewerbsbehörde bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Ziffer eins, 2 und 4) eine geminderte Geldbuße beantragen. Um für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, müssen der Bundeswettbewerbsbehörde Informationen und Beweismittel für die vermutete Zuwiderhandlung vorgelegt werden, die gegenüber den bereits in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen. Bei der Bestimmung des Umfangs der jeweiligen Reduktion ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der zusätzlichen Informationen und Beweismittel sowie das Ausmaß des Mehrwerts gegenüber der bereits bekannten Information abzustellen.
  3. Absatz 3,Möchte ein Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung Absatz eins, oder 2 in Anspruch nehmen, hat die Bundeswettbewerbsbehörde innerhalb angemessener Frist in einer rechtsunverbindlichen, schriftlichen Mitteilung bekannt zu geben, ob sie von diesen Absätzen Gebrauch machen wird. Sieht die Bundeswettbewerbsbehörde die Voraussetzungen für den vollständigen Erlass der Geldbuße als nicht gegeben an, so ist das Ersuchen nach Absatz eins, als Ersuchen auf Ermäßigung der Geldbuße nach Absatz 2, zu betrachten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Bundeskartellanwalt zu benachrichtigen, wenn sie beabsichtigt, keine oder eine geminderte Geldbuße zu beantragen.
  4. Absatz 4,Nähere Bestimmungen über die Anwendung von Absatz eins bis 3, insbesondere Bestimmungen über Marker und Kurzanträge, können im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1 nach Anhörung der Bundeswettbewerbsbehörde, des Bundeskartellanwaltes und der Wettbewerbskommission durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus erlassen werden.
  5. Absatz 5,Informationen aus dem Netzwerk der Wettbewerbsbehörden infolge eines Ersuchens um Kronzeugenbehandlung dürfen nicht als Grundlage für einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße herangezogen werden. Die Befugnis der Bundeswettbewerbsbehörde, Ermittlungen aufgrund von Informationen aus anderen Quellen als dem Netzwerk der Wettbewerbsbehörden einzuleiten und auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse insbesondere Anträge auf Verhängung einer Geldbuße zu stellen, bleibt unberührt.
  6. Absatz 6,Bei der Bundeswettbewerbsbehörde kann ein internetbasiertes Hinweisgebersystem, über welches begründete Hinweise über mögliche Wettbewerbsrechtsverletzungen im Sinne von Paragraph 37 b, KartG 2005 auch anonym gemeldet werden können, eingerichtet werden.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40277152