Rechtstracker.at

§ 14a WettbG

Fassungen
ab 24.04.2026 — BGBl. I Nr. 20/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14a heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 20/2026
§ 14a10.09.202123.04.2026 BGBl. I Nr. 176/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

24.04.2026BGBl. I Nr. 20/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Auf Ersuchen einer Wettbewerbsbehörde im Europäischen Wettbewerbsnetz stellt die Bundeswettbewerbsbehörde folgende Schriftstücke nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, im Inland zu:
    1. Ziffer eins
      jegliche Art vorläufiger Beschwerdepunkte betreffend mutmaßliche Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101, oder 102 AEUV oder Entscheidungen über solche Zuwiderhandlungen,
    2. Ziffer 2
      andere in Verfahren zur Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV erlassene Verfahrensakte, die nach dem nationalen Recht der ersuchenden Wettbewerbsbehörde zuzustellen sind, sowie
    3. Ziffer 3
      sonstige Unterlagen, die in Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101, oder 102 AEUV stehen.
  2. Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde kann andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (ersuchte Behörde) um Zustellung von Schriftstücken gemäß Absatz eins, ersuchen.
  3. Absatz 3,Wenn die Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung der Bundeswettbewerbsbehörde nach Paragraph 11 a, Absatz 4, oder 5 mangels ausreichender Vermögenswerte des Unternehmers oder der Unternehmervereinigung im Inland ohne Erfolg geblieben oder aussichtslos ist, kann die Bundeswettbewerbsbehörde andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (ersuchte Behörde) um Vollstreckung dieser Entscheidungen ersuchen, wenn zu erwarten ist, dass die Geldstrafe oder das Zwangsgeld dort eingebracht werden kann.
  4. Absatz 4,Wird ein an das Kartellgericht zu richtendes Ersuchen bei der Bundeswettbewerbsbehörde eingebracht, so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dieses von Amts wegen an das Kartellgericht weiterzuleiten.
  5. Absatz 5,Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Absatz eins, bis 4 können nach Anhörung der Bundeswettbewerbsbehörde durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus erlassen werden.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40277153