Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wählerevidenzgesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 106/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Beschwerde gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Gegen die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2)Absatz 2,Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 4 und des § 9 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188286