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§ 14 WEviG

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. I Nr. 106/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.01.2018 BGBl. I Nr. 106/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 106/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WEviG

Index

10/04 Wahlen

Text

Kosten

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die durch die Führung der Wählerevidenz verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro Anmerkung eins, ) pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres erfasster Person zu leisten.
  2. Absatz 2,Der in Absatz eins, festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2019, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat eine Anpassung nach Absatz 2, stattgefunden, so ist für ein Kalenderjahr dennoch der am 31. Dezember dieses Jahres in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Absatz 3, bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

(___________________

Anmerkung eins, :

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2023, ab 1.4.2023: 0,49 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2026, ab 1.5.2026: 0,54 Euro)

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Gesetzesnummer

20009720

Dokumentnummer

NOR40188290