Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnbauförderungsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1988Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Wohnbauforschung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Rückflüsse aus den bis 31. Dezember 1987 vergebenen Förderungen oder Forschungsaufträgen verbleiben dem Bund.
(2)Absatz 2,Die Wohnbauforschungsmittel können auf Grund von Förderungsansuchen oder von Forschungsaufträgen an natürliche und juristische Personen vergeben und auch für Zwecke der Dokumentation und Information für den Bereich des Wohnungsbaues sowie gemäß Abs. 5 und 6 verwendet werden.Die Wohnbauforschungsmittel können auf Grund von Förderungsansuchen oder von Forschungsaufträgen an natürliche und juristische Personen vergeben und auch für Zwecke der Dokumentation und Information für den Bereich des Wohnungsbaues sowie gemäß Absatz 5 und 6 verwendet werden.
(3)Absatz 3,Die Wohnbauforschungsmittel sind nach einem Forschungsprogramm zu vergeben, das vom Bundesminister für Bauten und Technik zu erstellen und nach Sachgebieten zu gliedern ist. Bei der Vergabe sind Forschungsschwerpunkte, Förderungswürdigkeit und Praxisnähe der betreffenden Forschungsvorhaben zu berücksichtigen. Die Wohnbauforschungsmittel können gegen Nachweis der Kosten oder pauschaliert vergeben werden.
(4)Absatz 4,Der Förderungsempfänger hat die Ergebnisse des Forschungsvorhabens zu veröffentlichen, es sei denn, das Bundesministerium für Bauten und Technik behält sich die Auswertung der Forschungsergebnisse vor.
(5)Absatz 5,Zur fachlichen Beurteilung der Förderungsansuchen können Sachverständige herangezogen werden.
(6)Absatz 6,Zur wissenschaftlichen Betreuung von Forschungsvorhaben können Projektbegleiter bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12149496
Alte Dokumentnummer
N9198411983Y