Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnbauförderungsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1984Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Rückzahlung
§ 50.Paragraph 50,
Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12149534
Alte Dokumentnummer
N9198412021Y