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§ 34 WG 2001

Fassungen
ab 22.12.2001 — BGBl. I Nr. 146/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute22.12.2001 BGBl. I Nr. 146/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

22.12.2001BGBl. I Nr. 146/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Benützung von Heeresgut im Milizstand

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen die ihnen nach Paragraph 33, übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur Ausführung der ihnen nach Paragraph 32, Absatz eins, erteilten Anordnungen sowie zur Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit im notwendigen Umfang und in der notwendigen Dauer benützen. Wenn militärische Rücksichten es erfordern, kann den Wehrpflichtigen des Milizstandes für diese Zwecke darüber hinaus sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen, im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2,Das nach Absatz eins, zur Verfügung gestellte Heeresgut ist von den Wehrpflichtigen des Milizstandes mit Sorgfalt zu behandeln und gegen einen Zugriff Unbefugter ausreichend zu sichern. Im Übrigen gilt für das den Wehrpflichtigen des Milizstandes zur Verfügung gestellte Heeresgut Paragraph 33,

Schlagworte

Bekleidungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40024532