Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verbot parteipolitischer Betätigung
§ 36.Paragraph 36,
§ 43 über staatsbürgerliche Rechte gilt Paragraph 43, über staatsbürgerliche Rechte gilt
bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 32 Abs. 1,bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach Paragraph 32, Absatz eins,,
in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit,
bei einer Tätigkeit im Milizstand nach § 32 Abs. 2 und 4 bis 6,bei einer Tätigkeit im Milizstand nach Paragraph 32, Absatz 2 und 4 bis 6,
bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und
bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand.
Schlagworte
Bekleidungsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
NOR40024534