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§ 43 WG 2001

Fassungen
ab 22.12.2001 — BGBl. I Nr. 146/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43 heute22.12.2001 BGBl. I Nr. 146/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

22.12.2001BGBl. I Nr. 146/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Staatsbürgerliche Rechte

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Das Bundesheer ist von jeder parteipolitischen Betätigung und Verwendung fern zu halten.
  2. Absatz 2,Während des Dienstes und innerhalb des militärischen Dienstbereiches ist jede nach außen in Erscheinung tretende parteipolitische Betätigung, wie die Werbung für Ziele und Zwecke einer politischen Partei oder einer Wahlpartei, die Abhaltung von Versammlungen oder Kundgebungen in militärischen oder vom Bundesheer belegten Gebäuden und Räumen einschließlich der Kasernenhöfe und militärischen Anlagen, verboten. Von dem Verbot wird insbesondere die persönliche Information über politisches Tagesgeschehen aus allgemein zugänglichen Nachrichtenquellen nicht berührt.
  3. Absatz 3,Soldaten dürfen sich an öffentlichen Versammlungen, Umzügen und Demonstrationen in Uniform nicht beteiligen.
  4. Absatz 4,Eine religiöse Betätigung darf jedoch nicht geschmälert werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40024541