Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
§ 52.Paragraph 52,
Wer dem § 33 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen. Wer dem Paragraph 33, oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
Schlagworte
Bekleidungsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
NOR40024568