Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15aArtikel eins, Paragraph 15 a
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Fixpreis
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz eins,Abweichend von den §§ 13 und 15 ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 23, insbesondere dessen Abs. 4b, die Vereinbarung eines Fixpreises zulässig.Abweichend von den Paragraphen 13 und 15 ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 23,, insbesondere dessen Absatz 4 b,, die Vereinbarung eines Fixpreises zulässig.
(2)Absatz 2,Werden gegen die Höhe des vereinbarten Fixpreises Einwendungen im Sinne des § 18 Abs. 3a erhoben und in einem Verfahren gemäß § 22 Abs. 1 Z 6a die offenkundige Unangemessenheit festgestellt, hat das Gericht den Preis gemäß den §§ 13 und 15 festzusetzen.Werden gegen die Höhe des vereinbarten Fixpreises Einwendungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3 a, erhoben und in einem Verfahren gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 a, die offenkundige Unangemessenheit festgestellt, hat das Gericht den Preis gemäß den Paragraphen 13 und 15 festzusetzen.
(3)Absatz 3,Der nach Abs. 2 vom Gericht festgesetzte Preis tritt an die Stelle des vereinbarten Fixpreises.Der nach Absatz 2, vom Gericht festgesetzte Preis tritt an die Stelle des vereinbarten Fixpreises.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40026142