Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2022Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 24aArtikel eins, Paragraph 24 a
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Datenermittlung
§ 24a.Paragraph 24 a,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, diese, haben als Sicherheitsbehörden bei der gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 24 Abs. 1 vorgeschriebenen Überprüfung der Zuverlässigkeit mitzuwirken.Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, diese, haben als Sicherheitsbehörden bei der gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 24 Absatz eins, vorgeschriebenen Überprüfung der Zuverlässigkeit mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Die Behörden gemäß Abs. 1 sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der geschäftlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 24 der betroffenen Personen begründen, den Aufsichtsbehörden gemäß § 29 mitzuteilen.Die Behörden gemäß Absatz eins, sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der geschäftlichen Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 24, der betroffenen Personen begründen, den Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 29, mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Dokumentnummer
NOR40244837