Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1993Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979
(Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1993, zu den §§ 1, 7 und 28, BGBl. Nr. 139/1979)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, zu den Paragraphen eins, 7 und 28, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,)
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991, wird wie folgt geändert:Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991,, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Es folgen die Änderungen)Anmerkung, Es folgen die Änderungen)
Z 1 und 4 sind erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992, Z 8 und 9 erstmalig auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Für die Umsatzsteuer ist Z 1 auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 ausgeführt werden.Ziffer eins und 4 sind erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992, Ziffer 8 und 9 erstmalig auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Für die Umsatzsteuer ist Ziffer eins, auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 ausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR12162010
Alte Dokumentnummer
N9197913224A