Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1987Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
VII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 340/1987, zu den §§ 15 und 20, BGBl. Nr. 139/1979)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987,, zu den Paragraphen 15 und 20, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,)
§ 16.Paragraph 16,
(Anm.: Abs. 1 betrifft andere Rechtsvorschriften) Anmerkung, Absatz eins, betrifft andere Rechtsvorschriften)
(2)Absatz 2,§ 14 Z 2, 3 und 6 gelten ab 1. Jänner 1986. § 14 Z 5 gilt auch für alle Übertragungen in das Mit- oder Wohnungseigentum nach dem 31. März 1979, sofern § 15 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nach Maßgabe seines § 39 anzuwenden ist.Paragraph 14, Ziffer 2, 3 und 6 gelten ab 1. Jänner 1986. Paragraph 14, Ziffer 5, gilt auch für alle Übertragungen in das Mit- oder Wohnungseigentum nach dem 31. März 1979, sofern Paragraph 15, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nach Maßgabe seines Paragraph 39, anzuwenden ist.
(3)Absatz 3,Kommt in anderen Bundesgesetzen eine Verweisung auf § 20 Abs. 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vor, so tritt an deren Stelle die Verweisung auf § 20 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.Kommt in anderen Bundesgesetzen eine Verweisung auf Paragraph 20, Absatz 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vor, so tritt an deren Stelle die Verweisung auf Paragraph 20, Absatz 3, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR12162006
Alte Dokumentnummer
N9197913220A