Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 136/2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10bParagraph 10 b
Inkrafttretensdatum
05.11.2026
Außerkrafttretensdatum
09.07.2027aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2026
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
Verfahrensbestimmungen für die Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
§ 10b.Paragraph 10 b,
(1)Absatz eins,Die Registerbehörde hat unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu bestimmen, ob ein berechtigtes Interesse gemäß § 10 Abs. 2 am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer besteht:Die Registerbehörde hat unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu bestimmen, ob ein berechtigtes Interesse gemäß Paragraph 10, Absatz 2, am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer besteht:
Funktion oder Beruf des Antragstellers und
Verbindung des Antragstellers zu den konkreten Rechtsträgern, in deren Daten Einsicht beantragt wird.
Z 2 ist nicht auf Antragsteller anzuwenden, die sich auf ein berechtigtes Interesse gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 berufen. Wenn von einem Zentralregister eines anderen Mitgliedstaates bereits ein Nachweis gemäß Art. 13 Abs. 6 Unterabs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 ausgestellt wurde, so ist dieser im Hinblick auf Z 1 entsprechend den im Durchführungsrechtsakt nach Art. 14 Abs. 1 Buchstabe c der Richtline (EU) 2024/1640 festgelegten Verfahren zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung des berechtigten Interesses zu beurteilen.Ziffer 2, ist nicht auf Antragsteller anzuwenden, die sich auf ein berechtigtes Interesse gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 berufen. Wenn von einem Zentralregister eines anderen Mitgliedstaates bereits ein Nachweis gemäß Artikel 13, Absatz 6, Unterabs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 ausgestellt wurde, so ist dieser im Hinblick auf Ziffer eins, entsprechend den im Durchführungsrechtsakt nach Artikel 14, Absatz eins, Buchstabe c der Richtline (EU) 2024/1640 festgelegten Verfahren zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung des berechtigten Interesses zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Die Registerbehörde hat binnen zwölf Werktagen ab Einlangen eines Antrages auf Zugang zum Register zu entscheiden, ob für den Antragsteller ein berechtigtes Interesse gemäß § 10 Abs. 2 vorliegt. Wenn bereits ein Nachweis des berechtigten Interesses der antragstellenden Person im Register gespeichert ist und sich diese im Antrag auf kein anderes berechtigtes Interesse beruft, hat die Registerbehörde binnen sieben Werktagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden. Diesfalls ist die Funktion oder der Beruf des Antragstellers (Abs. 1 Z 1) nicht zu überprüfen. Die Fristen verlängern sich im Falle einer unerwartet hohen Anzahl an Anträgen höchstens zweimal um je zwölf Werktage.Die Registerbehörde hat binnen zwölf Werktagen ab Einlangen eines Antrages auf Zugang zum Register zu entscheiden, ob für den Antragsteller ein berechtigtes Interesse gemäß Paragraph 10, Absatz 2, vorliegt. Wenn bereits ein Nachweis des berechtigten Interesses der antragstellenden Person im Register gespeichert ist und sich diese im Antrag auf kein anderes berechtigtes Interesse beruft, hat die Registerbehörde binnen sieben Werktagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden. Diesfalls ist die Funktion oder der Beruf des Antragstellers (Absatz eins, Ziffer eins,) nicht zu überprüfen. Die Fristen verlängern sich im Falle einer unerwartet hohen Anzahl an Anträgen höchstens zweimal um je zwölf Werktage.
(3)Absatz 3,Bei Anträgen, welche die erforderlichen Angaben gemäß dem nach Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a der Richtline (EU) 2024/1640 zu erlassenden Durchführungsrechtsakt nicht oder nicht vollständig enthalten, kann die Registerbehörde zusätzliche Dokumente, Informationen und Daten anfordern. In diesem Fall wird die Frist gemäß Abs. 2 bis zum Einlangen der angeforderten Dokumente, Informationen und Daten oder fruchtlosen Verstreichen der von der Registerbehörde gesetzten Frist gehemmt und verlängert sich um weitere sieben Werktage. Die Registerbehörde hat zu dokumentieren, welche Schritte unternommen wurden, um den Antrag zu prüfen und weitere Informationen zu erhalten.Bei Anträgen, welche die erforderlichen Angaben gemäß dem nach Artikel 14, Absatz eins, Buchstabe a der Richtline (EU) 2024/1640 zu erlassenden Durchführungsrechtsakt nicht oder nicht vollständig enthalten, kann die Registerbehörde zusätzliche Dokumente, Informationen und Daten anfordern. In diesem Fall wird die Frist gemäß Absatz 2 bis zum Einlangen der angeforderten Dokumente, Informationen und Daten oder fruchtlosen Verstreichen der von der Registerbehörde gesetzten Frist gehemmt und verlängert sich um weitere sieben Werktage. Die Registerbehörde hat zu dokumentieren, welche Schritte unternommen wurden, um den Antrag zu prüfen und weitere Informationen zu erhalten.
(4)Absatz 4,Liegt ein berechtigtes Interesse gemäß § 10 Abs. 2 vor, so hat die Registerbehörde hierüber einen mit Amtssignatur versehenen Nachweis auszustellen. Der Nachweis ist für die Dauer von drei Jahren gültig. Wurde das Kriterium gemäß Abs. 1 Z 1 durch einen Nachweis eines Zentralregisters eines anderen Mitgliedstaates erfüllt, ist der auszustellende Nachweis mit jener Gültigkeitsdauer zu beschränken, welcher der vorgelegte Nachweis eines Zentralregisters eines anderen Mitgliedstaates unterliegt. Liegt bereits ein gültiger Nachweis der Registerbehörde über dieses berechtigte Interesse vor, ist kein Nachweis auszustellen. Ebenso ist bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 kein Nachweis auszustellen. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 Abs. 2 Z 11 und 12 gilt der Nachweis nicht als Nachweis gemäß Art. 13 Abs. 6 Unterabs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640.Liegt ein berechtigtes Interesse gemäß Paragraph 10, Absatz 2, vor, so hat die Registerbehörde hierüber einen mit Amtssignatur versehenen Nachweis auszustellen. Der Nachweis ist für die Dauer von drei Jahren gültig. Wurde das Kriterium gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch einen Nachweis eines Zentralregisters eines anderen Mitgliedstaates erfüllt, ist der auszustellende Nachweis mit jener Gültigkeitsdauer zu beschränken, welcher der vorgelegte Nachweis eines Zentralregisters eines anderen Mitgliedstaates unterliegt. Liegt bereits ein gültiger Nachweis der Registerbehörde über dieses berechtigte Interesse vor, ist kein Nachweis auszustellen. Ebenso ist bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, kein Nachweis auszustellen. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 11 und 12 gilt der Nachweis nicht als Nachweis gemäß Artikel 13, Absatz 6, Unterabs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640.
(5)Absatz 5,Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist die Einsicht in das Register durch einen Auszug gemäß § 9 Abs. 5 zu gewähren, wobei ein Auszug abweichendBei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist die Einsicht in das Register durch einen Auszug gemäß Paragraph 9, Absatz 5, zu gewähren, wobei ein Auszug abweichend
anstatt des Geburtsdatums nur den Monat und das Jahr der Geburt enthält,
anstatt der Angabe des Wohnsitzes nur das Wohnsitzland enthält, und
die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 lit. d, Z 6 lit. d und Z 7b entfallen.die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera d,, Ziffer 6, Litera d und Ziffer 7 b, entfallen.
Den in § 10 Abs. 2 Z 1, 2, 5 und 12 genannten Berechtigten ist zusätzlich die Einsicht in historische Daten, einschließlich gelöschter Rechtsträger, zu gewähren, wenn dies beantragt wurde.Den in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 5 und 12 genannten Berechtigten ist zusätzlich die Einsicht in historische Daten, einschließlich gelöschter Rechtsträger, zu gewähren, wenn dies beantragt wurde.
(6)Absatz 6,Die Registerbehörde kann einen Antrag nur aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
der Antragsteller hat die erforderlichen Dokumente, Informationen und Daten nicht oder nicht innerhalb der gemäß Abs. 3 gesetzten Nachfrist vorgelegt;der Antragsteller hat die erforderlichen Dokumente, Informationen und Daten nicht oder nicht innerhalb der gemäß Absatz 3, gesetzten Nachfrist vorgelegt;
ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Daten zu den wirtschaftlichen Eigentümern wurde nicht nachgewiesen;
die Registerbehörde hat aufgrund der ihr vorliegenden Dokumente, Informationen und Daten begründete Bedenken, dass die Angaben nicht für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert wurden, oder dass die Angaben für Zwecke verwendet werden, die nicht mit der Verhinderung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen in Zusammenhang stehen;
das vom Zentralregister eines anderen Mitgliedstaats gewährte berechtigte Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer erstreckt sich nicht auf die Zwecke, für die die Angaben angefordert werden;
wenn sich der Antragsteller in einem Drittland befindet und die Beantwortung des Antrags auf Zugang zu Angaben gegen die Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 verstößt.wenn sich der Antragsteller in einem Drittland befindet und die Beantwortung des Antrags auf Zugang zu Angaben gegen die Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 verstößt.
(7)Absatz 7,Die Ablehnung eines Antrags ist dem Antragsteller unter Anführung der Gründe gemäß Abs. 6 und einer kurzen Begründung mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag ist von der Registerbehörde hierüber ein Bescheid zu erlassen. Der Antrag hat eine Angabe gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 oder 2 ZustG zu enthalten. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Mitteilung hinzuweisen.Die Ablehnung eines Antrags ist dem Antragsteller unter Anführung der Gründe gemäß Absatz 6 und einer kurzen Begründung mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag ist von der Registerbehörde hierüber ein Bescheid zu erlassen. Der Antrag hat eine Angabe gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 ZustG zu enthalten. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Mitteilung hinzuweisen.
(8)Absatz 8,Die Registerbehörde kann die Überprüfung der in Abs. 1 genannten Funktion oder des Berufs von Zeit zu Zeit, jedoch nicht früher als zwölf Monate nach der Ausstellung des Nachweises wiederholen. Liegen hinreichend Gründe zu der Annahme vor, dass das berechtigte Interesse nicht oder nicht mehr besteht, hat die Registerbehörde eine Überprüfung gemäß erstem Satz unverzüglich vorzunehmen. Wenn einer der in Abs. 6 genannten Gründe nachträglich eintritt oder bekannt wird, hat die Registerbehörde den Nachweis zu widerrufen. Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.Die Registerbehörde kann die Überprüfung der in Absatz eins, genannten Funktion oder des Berufs von Zeit zu Zeit, jedoch nicht früher als zwölf Monate nach der Ausstellung des Nachweises wiederholen. Liegen hinreichend Gründe zu der Annahme vor, dass das berechtigte Interesse nicht oder nicht mehr besteht, hat die Registerbehörde eine Überprüfung gemäß erstem Satz unverzüglich vorzunehmen. Wenn einer der in Absatz 6, genannten Gründe nachträglich eintritt oder bekannt wird, hat die Registerbehörde den Nachweis zu widerrufen. Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden.
(9)Absatz 9,Personen mit gültigem Nachweis eines berechtigten Interesses gemäß Abs. 4 haben der Registerbehörde Änderungen mitzuteilen, die zu einem nachträglichen Wegfall des berechtigten Interesses führen können, einschließlich Änderungen ihrer Funktion oder ihres Berufs.Personen mit gültigem Nachweis eines berechtigten Interesses gemäß Absatz 4, haben der Registerbehörde Änderungen mitzuteilen, die zu einem nachträglichen Wegfall des berechtigten Interesses führen können, einschließlich Änderungen ihrer Funktion oder ihres Berufs.
(10)Absatz 10,Die Registerbehörde hat zu protokollieren, wer gemäß dieser Bestimmung Einsicht in das Register nimmt. Wenn wirtschaftliche Eigentümer einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 stellen, sind für Zugriffe von Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 nur Angaben über die Funktion oder den Beruf dieser Personen offenzulegen. Zudem sind keine Informationen über eine für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eine dem Art. 2 Abs. 1 Nummer 44 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechende Stelle in Drittländern offenzulegen, solange dies nötig ist, um die Analysen oder Ermittlungen dieser Behörde zu schützen. Diese Behörden haben bei der Beantragung der Einsicht mit berechtigtem Interesse den Zeitraum, für den sie ersuchen, von der Offenlegung abzusehen, und die Gründe für diese Beschränkung anzugeben. Dabei haben sie anzuführen, inwieweit die Bereitstellung der Angaben den Zweck ihrer Analysen und Untersuchungen gefährden würde. Der Zeitraum darf fünf Jahre nicht übersteigen. Auf der Grundlage eines begründeten Antrags der Behörde des Drittlandes kann die Registerbehörde diese Frist um bis zu ein Jahr verlängern. Eine weitere Verlängerung um ein Jahr ist zulässig.Die Registerbehörde hat zu protokollieren, wer gemäß dieser Bestimmung Einsicht in das Register nimmt. Wenn wirtschaftliche Eigentümer einen Antrag gemäß Artikel 15, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 stellen, sind für Zugriffe von Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 nur Angaben über die Funktion oder den Beruf dieser Personen offenzulegen. Zudem sind keine Informationen über eine für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eine dem Artikel 2, Absatz eins, Nummer 44 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechende Stelle in Drittländern offenzulegen, solange dies nötig ist, um die Analysen oder Ermittlungen dieser Behörde zu schützen. Diese Behörden haben bei der Beantragung der Einsicht mit berechtigtem Interesse den Zeitraum, für den sie ersuchen, von der Offenlegung abzusehen, und die Gründe für diese Beschränkung anzugeben. Dabei haben sie anzuführen, inwieweit die Bereitstellung der Angaben den Zweck ihrer Analysen und Untersuchungen gefährden würde. Der Zeitraum darf fünf Jahre nicht übersteigen. Auf der Grundlage eines begründeten Antrags der Behörde des Drittlandes kann die Registerbehörde diese Frist um bis zu ein Jahr verlängern. Eine weitere Verlängerung um ein Jahr ist zulässig.
(11)Absatz 11,Die Registerbehörde hat die Europäische Kommission unverzüglich, jedenfalls binnen eines Monats nach ihrem Eintreten über folgende Sachverhalte und jede Änderung zu informieren:
Verlängerung der Entscheidungsfrist bei einer unerwartet hohen Anzahl an Anträgen gemäß Abs. 2;Verlängerung der Entscheidungsfrist bei einer unerwartet hohen Anzahl an Anträgen gemäß Absatz 2,;
die Namen der inländischen Behörden gemäß § 10 Abs. 2 Z 6 bis 8 und die Namen der Behörden oder Kategorien von Behörden gemäß § 10 Abs. 2 Z 9, die berechtigt sind, Einsicht in das Register zu nehmen;die Namen der inländischen Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8 und die Namen der Behörden oder Kategorien von Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9,, die berechtigt sind, Einsicht in das Register zu nehmen;
jede weitere Kategorie von Berechtigten, welche gemäß § 10 Abs. 2 mittels Verordnung festgelegt wurde.jede weitere Kategorie von Berechtigten, welche gemäß Paragraph 10, Absatz 2, mittels Verordnung festgelegt wurde.
(12)Absatz 12,Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
Anmerkung
1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 94/2026
2. Fassung zuletzt geändert durch Art. 2 der Novelle BGBl. I Nr. 94/2026
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281511